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Rahmenbedingungen

von Polyfluor Plastics B.V. mit Sitz in Breda, eingetragen im Register der Industrie- und Handelskammer Zuid West Nederland in Breda unter Nummer 20122697, deponiert bei der Handelskammer am 11. Februar 2013.

Artikel 1 Definitionen

In diesen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
1.1. Auftragnehmer: Polyfluor Plastics B.V. und alle mit ihr verbundenen Unternehmen, insofern diese Unternehmen die vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht für ungültig erklärt haben.

1.2. Auftraggeber: jede (Rechts-) Person, die dem Auftragnehmer einen Auftrag zur Lieferung von Dienstleistungen und/oder Waren erteilt hat, das Vornehmen dazu zum Ausdruck gebracht hat oder den Auftragnehmer dazu eingeladen hat, ein Angebot zu erstellen.

1.3. Waren: vom Auftragnehmer zu liefernde/gelieferte Waren.

1.4. Dienstleistungen: vom Auftragnehmer zu liefernde/gelieferte Dienstleistungen wie Installations-, Montage- und Wartungsarbeiten, Beratung und Inspektion, Vermietung und dergleichen im weitesten Sinne.

Artikel 2 Anwendungsbereich

2.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten auf alle Rechtshandlungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, darunter alle Angebote des Auftragnehmers, alle Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, und auf deren Ausführung. Wenn in Bezug auf irgendeine Transaktion zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen festgelegt wird, gelten diese Geschäftsbedingungen auch bei allen späteren Transaktionen mit dem betreffenden Auftraggeber. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, einschließlich der Einkaufsbedingungen, gelten nicht und deren Anwendbarkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen, insofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2.2. Ergänzungen oder Abweichungen zu/von diesen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, wenn und insofern diese dem Auftraggeber vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden, beziehen sich ausschließlich auf die konkrete Transaktion, für die sie vereinbart wurden und können nicht für andere Transaktionen gehandhabt werden.

2.3. Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unvermindert in Kraft, während der Auftragnehmer befugt ist, die betreffende Klausel durch eine andere Klausel mit dem gleichen Verwendungszweck zu ersetzen.

Artikel 3 Angebote und Verträge

3.1. Alle Angebote, Offerten, Abbildungen, Kataloge, Maße, Gewichte und sonstige Informationen, die vom Auftragnehmer erteilt werden, sind unverbindlich und können nur als eine Einladung an den Auftraggeber betrachtet werden, ein näheres Angebot zu machen. Unvermindert des Vorbezeichneten und insofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, gelten Angebote für einen Zeitraum von 14 Tagen.

3.2. Ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt erst zustande, nachdem ein Auftrag schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurde bzw. nachdem der Auftragnehmer tasächlich ganz oder anteilig mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.

3.3. Mündliche Zusagen durch und Absprachen mit untergeordneten Mitarbeitern des Auftragnehmers binden den Auftragnehmer nicht, solange sie nicht schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

3.4. Wenn der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht zustimmt, muss dies dem Auftragnehmer innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitgeteilt werden, in Ermangelung dessen wird die Auftragsbestätigung unwiderruflich und eventuelle Mehrkosten infolge einer danach vom Auftraggeber gewünschten Änderung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5. Wenn der Vertrag nach dem Zustandekommen aus irgendwelchen Gründen vom Auftraggeber storniert wird bzw. durch den Auftragnehmer wegen eines zuweisbaren Mangels seitens des Auftraggebers aufgelöst wird, gehen alle vom Auftragnehmer bereits gemachten Kosten sowie der Betrag des Gewinnverlusts und sonstige Schäden auf Rechnung des Auftraggebers.

3.6. Wenn der Auftrag im Namen einer Rechtsperson erteilt wird, ist die auftragserteilende Person persönlich haftbar für die Einhaltung der namens der betreffenden Rechtsperson gegenüber dem Auftragnehmer ins Leben gerufenen Verpflichtungen.

3.7. Auftragnehmer und sein Personal sind gegenüber Dritten, die nicht an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, zur Geheimhaltung sämtlicher vertraulicher Informationen verpflichtet, die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt bzw. zur Kenntnis gebracht wurden (darunter Zeichnungen, Modelle, Konstruktionen, Skizzen und weitere Betriebsinformationen und Know-how im weitesten Sinne).

Artikel 4 Lieferung

4.1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt spätestens zu einem der folgenden Zeitpunkte:
a. am Tag des Zustandekommens des Vertrags;
b. am Tag des Empfangs der für die Ausführung des Vertrags notwendigen Bescheide, Daten, Genehmigungen und dergl. durch den Auftragnehmer;
c. am Tag der Erfüllung der für den Anfang der Arbeiten notwendigen Formalitäten;
d. an dem Tag, an dem der Auftragnehmer das empfängt, was vertraglich vor Anfang der Arbeiten per Vorauszahlung geleistet werden muss.

4.2. Die Lieferzeit wird durch den Autragnehmer annäherungsweise bestimmt und wird daher niemals als ein endgültiger Termin betrachtet, sodass eine Überschreitung der Lieferzeit niemals automatisch zu einem zuweisbaren Mangel seitens des Auftragnehmers führt. Vorbehaltlich des groben Vorsatzes oder grober Schuld seitens des Auftragnehmers gibt eine Überschreitung der Lieferzeit dem Auftraggeber kein Recht auf volle oder anteilige Auflösung des Vertrags.

4.3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und separater Fakturierung nach Teillieferung berechtigt.

4.4. Insofern nicht ausschließlich anders vereinbart, gelten für alle Lieferungen die Incoterms (neuste Version). Die Lieferung findet FCA konform Incoterms statt.

4.5. Waren, die versandbereit sind, müssen unverzüglich nach Benachrichtigung des Auftragnehmers bzw. innerhalb einer dazu vom Auftragnehmer festgelegten Frist abgeholt werden, in Ermangelung dessen ist der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen berechtigt:
a. die Waren auf den Namen und auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers zu einem eventuell vereinbarten Abgabeort zu befördern bzw. in den Lagern des Auftragnehmers oder von Dritten aufzubewahren;
b. den Vertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten, unvermindert des Rechts auf Schadensersatzes und der dafür geschuldeten, vertraglichen Zinsen ab Auflösungsdatum.

Artikel 5 Beschwerden und Abweichungen

5.1. Vorbehaltlich des Gegenbeweises werden die Waren hinsichtlich Anzahl, Gewicht, Typ und Abmessung als konform den Angaben auf den Versanddokumenten geliefert betrachtet. Abweichungen und andere direkt bei Lieferung sichtbaren Mängel müssen direkt auf dem Empfangsdokument vermerkt werden, das dem Transporteur ausgehändigt wird, und innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung per Einschreiben an den Auftragnehmer gemeldet werden, in Ermangelung wessen keine Berufung auf diese Abweichungen und Mängel mehr erfolgen kann. Mehr- oder Minderlieferungen werden als in Übereinstimmung mit den vereinbarten Mengen und/oder Stückzahlen betrachtet, insofern die Abweichungen hinsichtlich Menge oder Stückzahl folgende Werte nicht überschreiten: 
- 30 % über oder unter der in der Bestellung genannten Menge mit einem Nettogewicht bis 500 kg 
- 20 % über oder unter der in der Bestellung genannten Menge mit einem Nettogewicht von 501 bis 1000 kg 
- 15 % über oder unter der in der Bestellung genannten Menge mit einem Nettogewicht von 1001 bis 5000 kg 
- 10 % über oder unter der in der Bestellung genannten Menge mit einem Nettogewicht über 5000 kg. 

5.2. Waren, die dem Auftraggeber untauglich erscheinen, müssen franco und im Originalzustand an den Auftragnehmer zurückgegeben werden, wonach dieser bei bewiesener Untauglichkeit die Wahl hat, die betreffende Ware zu reparieren oder zu ersetzen bzw. dem Auftraggeber den entsprechenden Anteil an der Rechnung zu kreditieren. 

5.3. Qualitätsanforderungen oder Qualitätsnormen für die vom Auftragnehmer zu liefernden Waren, gegebenenfalls nach Bearbeitung, müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Geringe, in der Branche übliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen und Differenzen hinsichtlich Qualität, Farbe, Maß oder Verarbeitung, nachfolgend „Zulässige Abweichungen“ genannt, führen nicht zu irgendeiner Haftung des Auftraggebers. Unter dergleichen Zulässigen Abweichungen müssen bei der Lieferung von Fluorkunststoff-Produkten auf jeden Fall Abweichungen verstanden werden, für die die Normen des Gesamtverbands Kunststoffverarbeitender Produkte (GKV) gelten und bei der Lieferung von Schläuchen Abweichungen unter 10 % der vereinbarten Menge, Breite, Dicke und des vereinbarten Gewichts. Bei der Lieferung von Kunststofffolie müssen als Zulässige Abweichungen betrachtet werden: 
- für Kunststofffolie auf Rollen und für Waren aus Kunststofffolie: 5 % auf Länge und/oder Breite 
- für die Dicke von Kunststofffolie bis 20 mμ: 20 % 
- für die Dicke von Kunststofffolie von 20 bis 50 mμ: 15% 
- für die Dicke von Kunststofffolie über 50 mμ: 13 %

Artikel 6 Höhere Gewalt

6.1. Wenn der Auftragnehmer durch Höhere Gewalt daran gehindert wird, den Vertrag zu erfüllen, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vertragserfüllung für drei Monate zu unterbrechen und - wenn der Hindernisgrund für die Vertragserfüllung nach Ablauf dieser Frist noch nicht behoben ist - den Vertrag zu kündigen, ohne dem Auftraggeber oder Dritten diesbezüglich irgendeine Vergütung schuldig zu sein, die nicht den Restwerten eventuell bereits vom Auftraggeber bezahlter Gelder entspricht, denen keine Lieferungen gegenüberstehen. Eventuell bereits gelieferte Waren oder Dienstleistungen müssen vom Autraggeber bezahlt werden.

6.2. Unter Höhere Gewalt konform Artikel 6.1 muss jeder Umstand verstanden werden - der kein Vorsatz oder grobe Schuld des Auftragnehmers ist - wodurch der Auftragnehmer an der Erfüllung des Vertrags gehindert wird.

Artikel 7 Haftung des Auftragnehmers

7.1. Der Auftragnehmer ist nicht haftbar für den vom Auftraggeber oder Dritten erlittenen Schaden, der sich aus der Nicht-, nicht rechtzeitigen oder nicht angemessenen Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer ergibt, insofern es sich nicht um Schaden handelt, der direkt und ausschließlich die Folge von Vorsatz oder grober Schuld seitens des Auftragnehmers ist.

7.2. Jede weitere Haftung des Auftragnehmers für Schaden, unabhängig seiner Ursache, und darunter auch Schaden von Dritten verstanden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.3. Unvermindert des unter 7.1 Bestimmten wird die Haftung für Betriebs-, Stagnierungs- Folge- oder Aufsichtsschaden ausgeschlossen. Unter Aufsichtsschaden wird unter anderem Schaden verstanden, der durch oder während der Ausführung der angenommenen Arbeit Waren zugefügt wird, an denen gearbeitet wird oder Waren, die sich in der Nähe des Ortes befinden, wo gearbeitet wird.

7.4. In einem Haftungsfall kommt zur Vergütung nur der Schaden in Betracht, gegen den der Auftragnehmer versichert ist bzw. ist die Haftung, wenn der Schaden nicht durch irgendeine Versicherung des Auftragnehmers gedeckt wird, auf den Betrag des Netto-Rechnungswerts des Vertrags begrenzt.

7.5. Der Auftraggeber entlastet den Auftragnehmer von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter infolge eines Mangels an einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt, das (u.a.) aus den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien besteht.

Artikel 8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1. Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind ohne Umsatzsteuer und sonstige, für den Verkauf und die Lieferung anfallenden, staatlichen Gebühren und, insofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne die Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten.

8.2. Wenn nach Zustandekommen des Vertrags Umstände auftreten, die sich auf den Kostenpreis auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Änderungen separat in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt für monetäre Schwankungen, wodurch die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags berechnete Marge in niederländischer Währung um mehr als 25 % beeinträchtigt wird.

8.3. Fakturiert wird grundsätzlich zum Lieferdatum. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, davon einseitig abzuweichen.

8.4. Die Bezahlung der Rechnungen muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum im Büro des Auftragnehmers bzw. auf ein von diesem anzuweisendes Bankkonto erfolgen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers eigenmächtig Kürzungen auf die vereinbarten und fakturierten Preise anzuwenden.

8.5. Das Recht des Auftraggebers, eventuelle Forderungen seitens des Auftraggebers mit Rechnungen des Auftragnehmers zu verrechnen, ist ausgeschlossen, insofern kein Konkurs des Auftragnehmers vorliegt.

8.6. Wenn der Auftraggeber irgendeine Rechnung nicht fristgerecht voll bezahlt hat, wird er ohne weitere Inverzugsetzung rechtswirksam als in Verzug betrachtet, hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung eventueller anderer Verträge mit dem betreffenden Auftraggeber auszusetzen bzw. zu stornieren und ist der Auftraggeber zum ersten Tag nach Ablauf der unter 8.4. genannten Zahlungsfrist bis zum Tag des gesamten Ausgleichs für den offen stehenden Betrag jeden Monat Zinsen in Höhe von 2 % schuldig, wobei die Zinsen für einen Monatsteil als voller Monat berechnet werden.

8.7. Sobald der Auftraggeber in Verzug ist, hat der Auftragnehmer das Recht außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % der ersten 2.500,- € des offen stehenden Rechnungsbetrags, mit einem Mindestbetrag von 40,- €, 10 % für die folgenden 2.500,- €, 5 % für die folgenden 5.000,- €, 1 % für die folgenden 190.000,- € und 0,5 % für mehr mit einem Höchstbetrag von 6.775,- €.

8.8. Der Auftragnehmer hat die Freiheit, zu bestimmen, welche (Teil-) Zahlungen des Auftraggebers auf Forderungen angerechnet werden, doch auf jeden Fall werden Zahlungen immer zuerst eventuellen Prozesskosten in Abzug gebracht, danach den außergerichtlichen Inkassokosten, danach den geschuldeten Zinsen und erst in letzter Instanz der Hauptsumme.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt und ergänzende Sicherheit

9.1. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren, einschließlich der Waren, deren Rechnung für die Lieferung bereits bezahlt worden ist, bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis allen finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers an Auftragnehmer, unabhängig ihrer Ursache und einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und/oder außergerichtlichen Inkassokosten, erfüllt worden sind. Für den Fall der Bearbeitung oder Verarbeitung bzw. Vermischung von unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren mit Sachen, die kein Eigentum des Auftragnehmers sind, wird der Auftragnehmer als Miteigentümer der so entstandenen neuen Sachen betrachtet und zwar im Verhältnis des dem Auftragnehmer geschuldeten Gesamtbetrags bis zum Wert der neuen Sachen bzw. die neuen Sachen werden als dem Auftragnehmer verpfändet betrachtet und müssen auf erste Aufforderung des Auftragnehmers an einem vom Auftragnehmer anzuweisenden und zu verwaltenden Ort gelagert werden.

9.2. Solange auf gelieferte Waren ein Eigentumsvorbehalt ruht bzw. der Auftragnehmer Miteigentümer von Sachen ist bzw. hierauf ein Pfandrecht zugunsten des Auftragnehmers ruht, dürfen diese nicht vom Auftraggeber belastet werden oder außerhalb der normalen Betriebsausübung veräußert werden und alle Risiken der gesamte oder anteiligen Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts gehen unabhängig von ihrer Ursache auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sachen auf eigene Rechnung, jedoch zugunsten des Auftragnehmers, gegen Diebstahl, Feuer und andere Gefahren ausreichend zu versichern.

9.3. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber unwiderruflich ermächtigt, unmittelbar nach dem Einberufen des Eigentumsvorbehalts den Ort, an dem die betreffenden Sachen sich befinden, zu betreten bzw. betreten zu lassen und diese mitnehmen (zu lassen). Wenn der Auftragnehmer trotz dieser Ermächtigung daran gehindert wird, seine Eigentümer abzuholen, ist der Auftraggeber für jeden Tag, an dem die Behinderung bestehen bleibt, ein unmittelbar fälliges Bußgeld über 100,- € schuldig, das nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, unvermindert des Rechts des Auftragnehmers den tatsächlichen Schaden zu fordern, wenn dieser höher ist als der Gesamtbetrag der so verfallenen Bußgelder.

9.4. Der Auftragnehmer ist jederzeit befugt, vom Auftragnehmer die Vorauszahlung oder nach Ermessen des Auftragnehmers ausreichende, ergänzende Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, einschließlich Inkassokosten und Zinsen, zu verlangen, auch wenn die Verpflichtungen noch nicht fällig geworden sind. Wenn der Auftraggeber einer dazu dienenden Aufforderung des Auftragnehmers nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen bzw. die Lieferung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags und eventueller anderer Verträge unmittelbar auszusetzen bzw. abzubrechen und der Auftraggeber ist in Verzug, ohne dass dazu irgendeine Inverzugsetzung erforderlich ist. Des Weiteren ist der Auftraggeber in diesem Fall verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers die sich im Besitz des Auftraggebers befindenden beweglichen Sachen zugunsten des Auftragnehmers mit einem Pfandrecht zu belegen. Der Auftragnehmer ist niemals haftbar für eventuellen Schaden, der sich dadurch für den Auftraggeber oder Dritte ergibt.

Artikel 10 Geltendes Recht und Forumwahl

10.1. Auf alle Angebote, Aufträge und Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, für die die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist ausschließlich die niederländische Gesetzgebung gültig.

10.2. Der Wiener Kaufvertrag (11. April 1080, Trb. 1981 Nr. 184) wird ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie alle anderen internationalen Richtlinien, deren Ausschluss gestattet ist.

10.3. Alle Streitfälle, die zwischen den Parteien entstehen sollten, werden unabhängig ihrer Art vom niederländischen Gericht am Firmensitz des Auftragnehmers geschlichtet, insofern nicht verbindliche Bestimmungen ein anderes befugtes, niederländisches Gericht anweisen und vorbehaltlich des Rechts des Auftragnehmers, einen Streitfall dem aufgrund der niederländischen Gesetzgebung zuständigen, niederländischen Gericht vorzulegen.

10.4. In Bezug auf eventuelle Verfahren wählt der Auftraggeber bereits jetzt den formellen und unwiderruflichen Sitz an der dem Auftragnehmer beim Zustandekommen des Vertrags mitgeteilten Adresse. Dies impliziert, dass an diese Adresse jederzeit rechtskräftige, offizielle Dokumente und Einschreiben zugestellt werden können, insofern nicht per Einschreiben eine andere Adresse mitgeteilt worden ist.

Artikel 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen in niederländischer, englischer und deutscher Sprache

Diese Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer, englischer und deutscher Sprache erstellt. Im Falle einer Differenz oder Widersprüchlichkeit zwischen dem niederländischen, englischen und deutschen Text dieser Geschäftsbedingungen oder einer Differenz hinsichtlich der Interpretation des Inhalts, prävalieren immer der in niederländischer Sprache erstellte Text und seine Interpretation der Geschäftsbedingungen.